Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.

Allgemein

1.1

Anwendungsbereich
Die allgemeinen Einkaufsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller vertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen der J. C. Fridlin Gewürze AG und dem Lieferanten und deren Unterlieferanten und gelangen zur Anwendung soweit nicht individuelle Abreden etwas anderes vorsehen. Durch Annahme mittels Auftragsbestätigung bzw. Ausführung der Bestellung erklärt sich der Lieferant ausdrücklich mit diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Lieferanten, welche die vorliegenden Einkaufsbedingungen ersetzen, abändern oder ergänzen, entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Kontraktbestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.2

Anwendbares Recht
Die Rechtsverhältnisse zwischen der J. C. Fridlin Gewürze AG und dem Lieferanten unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht (Obligationenrecht; Wiener Kaufrecht ausgeschlossen). Dasselbe gilt auch für die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Gerichtsstand ist in Hünenberg (Kanton Zug), wo die J. C. Fridlin Gewürze AG Ihren Sitz hat.

1.3

Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Lieferadresse der J. C. Fridlin Gewürze AG.

1.4

Fristen
Geschäftstage im Sinne dieser Bedingungen sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und 31. Dezembers. Erklärungen, die an Fristen gebunden sind, müssen bis spätestens 16.00 Uhr des letzen Tages der Frist beim Empfänger eingegangen sein.

2.

Lieferung

2.1

Lieferung
Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine und sind unbedingt einzuhalten. Terminüber- oder Unterschreitungen sind auf jeden Fall sofort anzuzeigen unter Meldung des neuen Liefertermins. Wir behalten uns im Falle der Lieferterminüberschreitung den Entscheid vor, auf der Erfüllung zu bestehen oder ohne Fristansetzung den Auftrag zu annullieren. Die Geldendmachung des uns durch den Verzug entstehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor, insbesondere die Mehrkosten einer Lieferung durch Dritte oder den uns durch die verspätete Erfüllung unserer Verpflichtungen entstehenden Schaden.

2.2

Versandvorschriften
Der Lieferant hat die Versandvorschriften der J. C. Fridlin Gewürze AG und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. Bei DDP-Lieferungen sind für Lebensmittel geeignete Fahrzeuge zu verwenden und es sind keine Transporte mit Gefahrengütern erlaubt. Vor der Beladung wird der Zustand der Transportfahrzeuge geprüft und bei Bedarf werden Massnahmen eingeleitet (z.B.: Fremdgerüche, Staubentwicklung, Feuchtigkeit, Schädlinge, Schimmel). Es sind Verfahren zur Verhinderung von Kontamination eingeführt (Lebensmittel/Nicht-Lebensmittel/verschiedene Warengruppen). Es existieren adäquate Hygieneanforderungen für alle Transportfahrzeuge und Hilfsmittel für die Be-und Entladung. Die Massnahmen werden dokumentiert. Die Be-und Entladebereiche verfügen über entsprechende Ausrüstung um die transportierten Produkte vor äusseren Einflüssen zu schützem. Die Temperatur muss von -10 Grad bis 30 Grad während des Transportes eingehalten werden. Dies muss dokumentiert sein. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der J. C. Fridlin Gewürze AG angegeben. Die Kosten des Transports einschliesslich Verpackung, Versicherungen und sämtlichen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Anlieferer und Belader, die Kontakt zu Waren haben, können identifiziert werden. Der Fahrer stellt sicher, dass während des Transportes niemand unbefugt Zugang zur Ware hat (z.B. Verriegelung des Fahrzeuges bei Pausen).

2.3

Gewicht/Menge
Die vereinbarte Gewichtsmenge/Stückmenge darf vom Lieferanten nur nach vorgängiger Rücksprache mit der J. C. Fridlin Gewürze AG unter- oder überschritten werden (Ausnahme Verpackungen: max +/- 10%). Die Über- oder Unterschreitung ist vom Lieferanten vor der Lieferung anzuzeigen. Das bei Abgang bzw. Ankunft durch Verwiegung/Vermessung festgestellte Gewicht ist für die Erfüllung und Berechnung massgebend; jede Partei hat das Recht, selbst oder durch einen Beauftragten bei der Verwiegung/Vermessung mitzuwirken. Achsverwiegungen sind unzulässig.

2.4

Qualität
Der Lieferant sichert die gemäss der Qualitätsvereinbarung oder den Produktspezifikationen bzw. den Referenzmustern vereinbarte Qualität zu. Weiterhin sichert der Lieferant zu, dass die Ware den einschlägigen Normen, dem neuesten Stand der Technik entspricht und frei von Mängeln in Konstruktion, Material und Ausführung ist. Veränderungen der Materialzusammensetzung usw. sind strikt untersagt, sofern die J. C. Fridlin Gewürze AG nicht vorgängig schriftlich zugestimmt hat. Die J. C. Fridlin Gewürze AG ist nach Voranmeldung berechtigt, beim Lieferanten oder dessen Unterlieferanten Kontrollen bezüglich Qualität durchzuführen. Solche Kontrollmassnahmen entlasten den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen.

2.5

Abnahme
Die eingehende Ware wird von uns bei Wareneingang so schnell wie möglich geprüft, Allfällige Mängel der Ware können jedoch bis zu deren Verarbeitung bei uns gerügt werden. Später können versteckte Mängel innert einem Monat nach deren Entdeckung gerügt werden.

3.

Höhere Gewalt und behördliche Massnahmen

 

Fälle höherer Gewalt entbinden die betroffene Vertragspartei von der Einhaltung der Liefer-/Abnahmefristen. Die Behinderung ist sofort nach Bekanntwerden der Gegenpartei anzuzeigen. Dauert die Behinderung länger als dreissig (30) Tage seit Ablauf des vertraglichen Liefer- oder Abnahmetermins, haben beide Vertragsparteien das Recht, innerhalb der darauf folgenden fünf (5) Geschäftstage durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

4.

Mängelrüge

4.1

Sachgewährleistung
Die Gewährleistungsfrist entspricht mindestens dem in den gesetzlichen Bestimmungen (Schweizer Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) oder Normen genannten Zeitraum ab Anlieferung am Erfüllungsort. Die J. C. Fridlin Gewürze AG hat bei begründeten Mängelrügen das Recht auf Minderung, Ersatzlieferung oder Wandlung (Art. 197 ff. OR, SR 220). Der Lieferant haftet der J. C. Fridlin Gewürze AG für alle direkten und indirekten Schäden, welche der J. C. Fridlin Gewürze AG bzw. ihren Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Ware, Mangelbeseitigung, Wandelung oder Ersatzlieferung entstehen. Er ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit adäquater Risikodeckung abzuschliessen. Für Ersatzlieferungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

4.2

Rechtsgewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware keine Eigentumsrechte, beschränkt dingliche Rechte, realobligatorische Rechte sowie Immaterialgüterrechte verletzt. Wenn ein Dritter ein ihm zustehendes Recht geltend macht, kommt bei einer teilweisen Entwehrung Art. 196 OR und bei einer vollständigen Entwehrung Art. 195 OR zur Anwendung. Wird die J. C. Fridlin Gewürze AG in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, wird der Lieferant informiert und ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die J. C. Fridlin Gewürze AG oder deren Vertragspartner bei der Führung des Rechtsstreites zu unterstützen.

5.

Produkthaftung

 

Wird die J. C. Fridlin Gewürze AG oder werden ihre Vertragspartner im Rahmen der Produkthaftung in Anspruch genommen, so garantiert der Lieferant eine vollständige Schadloshaltung. Der Lieferant hat dafür eine geeignete Versicherung mit hinreichender Deckung abzuschliessen und aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen hat der Lieferant das Bestehen der Versicherung und die Zahlung der Versicherungsprämien nachzuweisen.

6.

Rechte an Verpackungen, Markenschutz

 

Sämtliche im Auftrag der J. C. Fridlin Gewürze AG gestalteten Verpackungen, Etiketten usw. sowie die Rechte an den auf der Verpackung, der Etikette und dem Produkt anzubringenden Marken oder Namen sind Eigentum der J. C. Fridlin Gewürze AG.

7.

Zahlung

7.1

Preise
Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Es sind dies insbesondere alle Leistungen gemäss den vereinbarten Lieferbedingungen, Verpackung, Etikettierung sowie Spesen, Lizenzgebühren und alle öffentlichen Abgaben. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er der J. C. Fridlin Gewürze AG spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Widerspricht die J. Carl Fridlin nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, so gilt der Preis als genehmigt. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemässer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt der korrekt ausgestellten Rechnung, vorbehältlich bestehender Sach - oder Rechtsgewährleistungsansprüche, jedoch frühestens dreissig (30) Tage nach Abnahme der mängelfreien Waren, falls nichts anderes vereinbart. Zahlungen für Teillieferungen werden nur geleistet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

7.2

Rechnungsstellung
Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer der J. C. Fridlin Gewürze AG unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

7.3

Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Auslieferung am Erfüllungsort über ausser es ist eine andere Abmachung durch die Incoterms abgemacht. Ein Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn der Vorbehalt im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist (Art. 715 f. ZGB; SR210).

8.

Abtretung

 

Die Abtretung von Forderungen gegen die J. C. Fridlin Gewürze AG ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

9.

Vertraulichkeit

 

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen oder sonstige Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, welche im Zuge der geschäftlichen Tätigkeit erworben wurden, geheim zu halten. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Mitarbeitern und beigezogenen Hilfspersonen eingehalten wird.

10.

Schriftform

 

Alle Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Bestellung haben ausschliesslich schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt ebenso für einen allfälligen Verzicht auf dieses Erfordernis.

11.

Inkrafttreten

 

Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschliessliche Geltung auch für alle weiteren Kontrakte, Bestellungen oder Abrufe an. Die J. C. Fridlin Gewürze AG behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.

12.

Nachhaltigkeit

 

Die Sicherstellung zur Vermeidung von Kinderarbeit und sozialer Ausbeutung muss bis zu den Anbauern hin sichergestellt werden. Ethische Grundsätze müssen eingehalten werden. Desweiteren müssen umweltschonende Materialien eingesetzt werden, wo möglich.


Unsere AEB sind integrierender Bestandteil unseres Kaufvertrages.